"Abmahnung wegen der Website: die drei häufigsten Fallen"
Die eigene Website ist die Visitenkarte des Betriebs – und leider auch eine offene Flanke. Fehlt eine Pflichtangabe im Impressum, ist die Datenschutzerklärung lückenhaft oder lädt die Seite Cookies ohne Einwilligung, reicht das für eine Abmahnung. Und die kommt meist nicht von der Behörde, sondern von Mitbewerbern, unzufriedenen Kunden oder darauf spezialisierten Kanzleien. Dieser Beitrag zeigt die drei häufigsten Fallen – und was sie kosten können.
Falle 1: Ein fehlerhaftes Impressum
Jede geschäftlich genutzte Website braucht ein vollständiges Impressum. Die Pflicht steht seit Mai 2024 in § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) – nicht mehr im Telemediengesetz (TMG). Wer im Impressum noch „gemäß § 5 TMG" schreibt, verweist auf eine Vorschrift, die es so nicht mehr gibt. Das allein ist zwar meist harmlos, zeigt aber: Die Seite wurde lange nicht gepflegt.
Ernster wird es bei fehlenden Angaben. Pflicht sind unter anderem:
- vollständiger Name und ladungsfähige Anschrift – ein Postfach genügt nicht,
- Rechtsform und Vertretungsberechtigte (zum Beispiel Geschäftsführer),
- schnelle Kontaktmöglichkeit: E-Mail und in der Regel eine Telefonnummer,
- Handelsregister und Registernummer, falls eingetragen,
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, falls vorhanden,
- bei reglementierten Berufen zusätzlich die zuständige Kammer oder Aufsichtsbehörde.
Ein unvollständiges oder gut verstecktes Impressum ist ein klassischer Abmahngrund.
Falle 2: Eine lückenhafte Datenschutzerklärung
Sobald Ihre Website personenbezogene Daten verarbeitet – und das tut praktisch jede –, müssen Sie nach Art. 13 DSGVO transparent darüber informieren. Häufige Lücken:
- Google Fonts vom Google-Server: Werden Schriften direkt von Google geladen, wird die IP-Adresse des Besuchers ohne Einwilligung übertragen. Das Landgericht München I sprach dafür 100 Euro Schadensersatz zu (Az. 3 O 17493/20). Die saubere Lösung: Schriften lokal einbinden.
- kein Hinweis auf den Hoster: Ihr Webhoster verarbeitet Daten in Ihrem Auftrag. Das gehört in die Erklärung – idealerweise abgesichert durch einen Auftragsverarbeitungsvertrag.
- fehlende Betroffenenrechte: Besucher haben ein Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Widerspruch. Diese Rechte müssen benannt sein – samt der Adresse, an die man sich wenden kann, um sie auszuüben.
- kein Beschwerderecht: Der Hinweis auf die zuständige Aufsichtsbehörde fehlt oft. In Baden-Württemberg ist das der Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfDI) in Stuttgart.
Eine Datenschutzerklärung von der Stange, die nicht zu den tatsächlich genutzten Diensten passt, ist fast schlimmer als gar keine – weil sie nachweislich falsche Angaben macht.
Falle 3: Cookies ohne echtes Cookie-Banner
Viele Websites laden Dienste, die Daten an Dritte senden: Google Maps für die Anfahrt, Google Fonts, Analyse-Werkzeuge oder eingebettete YouTube-Videos. Für solche nicht zwingend notwendigen Zugriffe verlangt § 25 des TDDDG (früher TTDSG) eine aktive Einwilligung – und zwar bevor der Dienst lädt.
Typische Fehler:
- Google Maps oder ein Analyse-Tool lädt sofort beim Seitenaufruf, ganz ohne Banner.
- Das Banner bietet nur „Akzeptieren", aber keine gleichwertige Möglichkeit zum Ablehnen.
- Dienste werden bereits geladen, während der Besucher noch gar nicht zugestimmt hat.
Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt: Eine wirksame Einwilligung ist aktiv und freiwillig – ein vorausgefülltes Häkchen oder ein bloßes „Weiter" reicht nicht.
Wer nutzt solche Lücken aus?
Die Abmahnung kommt selten vom Amt. Aktiv werden vor allem:
- Mitbewerber, die sich einen Vorteil verschaffen wollen – Gerichte lassen inzwischen zu, dass auch Datenschutzverstöße von Konkurrenten verfolgt werden,
- unzufriedene Kunden, die gezielt nach Angriffsflächen suchen,
- spezialisierte Kanzleien und Verbände, die Abmahnungen als Geschäftsmodell betreiben.
Was kann das kosten?
Eine Abmahnung ist kein Bagatellfall:
- Abmahnkosten: Die Anwaltsgebühren der Gegenseite tragen im Ergebnis Sie – je nach Streitwert schnell mehrere Hundert bis über 1.000 Euro.
- Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe: Wer unterschreibt und den Fehler wiederholt, zahlt pro Verstoß oft einen vierstelligen Betrag.
- Schadensersatz: Betroffene können nach Art. 82 DSGVO Geld verlangen – auch für den bloßen Kontrollverlust über ihre Daten.
- Bußgeld: Die Aufsichtsbehörde kann zusätzlich ein Bußgeld verhängen.
Fazit
Impressum, Datenschutzerklärung und Cookie-Banner sind kein lästiges Beiwerk, sondern Ihr rechtlicher Schutzschild. Prüfen Sie regelmäßig, ob alle Pflichtangaben stimmen, ob die Datenschutzerklärung zu Ihren Diensten passt und ob Ihr Banner ein echtes Ablehnen erlaubt. Wer ein Verarbeitungsverzeichnis führt, hat schon einen guten Überblick über die eigenen Datenflüsse.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
Für einen nüchternen Technik-Check Ihrer Website – lokale Schriften, ein sauberes Cookie-Banner, korrekt eingebundene Dienste – ist edvGO in der Region Reutlingen–Tübingen für Sie da.